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   BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10   

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https://dejure.org/2011,4524
BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10 (https://dejure.org/2011,4524)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10 (https://dejure.org/2011,4524)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - XI ZR 306/10 (https://dejure.org/2011,4524)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 166 Abs 1 BGB, § 242 BGB
    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung: Dem Erwerber zurechenbare Kenntnis des Treuhänders über falsche Angaben im Verkaufsprospekt eines Steuersparmodells

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines Hotelappartements; Prospektfehler wegen gravierender Abweichung vom tatsächlichen Mietertrag infolge fehlender betriebswirtschaftlicher Fundierung ...

  • rewis.io

    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung: Dem Erwerber zurechenbare Kenntnis des Treuhänders über falsche Angaben im Verkaufsprospekt eines Steuersparmodells

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung: Dem Erwerber zurechenbare Kenntnis des Treuhänders über falsche Angaben im Verkaufsprospekt eines Steuersparmodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines Hotelappartements; Prospektfehler wegen gravierender Abweichung vom tatsächlichen Mietertrag infolge fehlender betriebswirtschaftlicher Fundierung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Prospekthaftung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 280, 123, 166, 199
    Zur treuwidrigen Berufung der finanzierenden Bank auf das Vertreterwissen bei arglistiger Täuschung des Anlegers

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wissenszurechnung bei treuwidrigem Verhalten der Bank; Aufklärungspflichten bei Wissensvorsprung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, wann ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung einer zwischenfinanzierenden Bank vorliegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1963
  • ZIP 2011, 2001
  • WM 2011, 2088
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen und dass diese Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff., vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 46 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 11, jeweils mwN).

    Rechtsfehlerfrei hat es den dahingehenden Vortrag der Kläger zugrunde gelegt, weil die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung und damit die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 25 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 27), dem nicht substantiiert entgegengetreten ist.

    aa) Grundsätzlich müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN).

    So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN).

    Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildet ist, fort (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682, 683; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 36).

    Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, dem Anleger die Kenntnis seines unbefugten Rechtsberaters, vor dem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass der Anleger seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, nicht durchsetzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 39).

    (c) Soweit die Revision gestützt auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (aaO Rn. 37) geltend macht, der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes stehe einer Wissenszurechnung zu Lasten der Kläger nicht entgegen, weil diese am 29. Februar 1992 ihr "Einverständnis mit dem Darlehensvertrag und der Kontoeröffnung" erklärt und damit das Handeln der Treuhänderin genehmigt hätten, hat dies keinen Erfolg.

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen und dass diese Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff., vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 46 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 11, jeweils mwN).

    Rechtsfehlerfrei hat es den dahingehenden Vortrag der Kläger zugrunde gelegt, weil die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung und damit die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 25 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 27), dem nicht substantiiert entgegengetreten ist.

    Es hätte daher eines Vortrages der Beklagten dazu bedurft, dass den Klägern bereits vor dem Jahr 2002 bekannt war oder ohne nennenswerte Mühe hätte bekannt sein können, dass diese Differenz ihre Ursache in einer arglistigen Täuschung über die erzielbare Miete hatte (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 31 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 23).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    Rechtsfehlerfrei hat es den dahingehenden Vortrag der Kläger zugrunde gelegt, weil die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung und damit die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 25 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 27), dem nicht substantiiert entgegengetreten ist.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Verjährung in den Fällen, in denen sich die Gläubiger - wie hier die Kläger - auf einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung im Hinblick auf eine arglistige Täuschung durch den Vertrieb berufen, nur dann zu laufen beginnt, wenn sie sowohl Umstände gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergibt, dass sie im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung arglistig getäuscht worden sind, als auch Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der finanzierenden Bank zulassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 34 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 30).

    Es hätte daher eines Vortrages der Beklagten dazu bedurft, dass den Klägern bereits vor dem Jahr 2002 bekannt war oder ohne nennenswerte Mühe hätte bekannt sein können, dass diese Differenz ihre Ursache in einer arglistigen Täuschung über die erzielbare Miete hatte (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 31 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 23).

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    aa) Auch wenn die Beklagte nach Ablauf der sechsjährigen handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist (§ 257 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 HGB) den das Darlehen betreffenden Schriftverkehr und die Vertragsunterlagen im Wesentlichen vernichtet hat, wie sie behauptet, beruht dies nicht auf dem Verhalten der Kläger und begründet mithin für sich genommen keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53).

    Allein die bloße - auch langwährende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für den Verpflichteten, vom Berechtigten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen dann zur Risikoaufklärung verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 30 und vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17 mwN).

    (1) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte mit der Verkäuferin bzw. dem Vertrieb nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 ff.) in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet hat.

  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen dann zur Risikoaufklärung verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 30 und vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17 mwN).

    Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20, vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17 und vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 9).

  • BGH, 19.03.1997 - XII ZR 287/95

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN).
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN).
  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen ("Umstandsmoment"); zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35 und vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05, WM 2008, 1758 Rn. 22, jeweils mwN).
  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04

    Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
    Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen ("Umstandsmoment"); zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35 und vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05, WM 2008, 1758 Rn. 22, jeweils mwN).
  • BGH, 15.03.2011 - VI ZR 162/10

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 487/07

    Wirksamkeit der Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 287/05

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Einwand der Nichtigkeit der

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08

    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen durch einen

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 24.11.2009 - XI ZR 260/08

    Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers nach dem Haustürwiderrufsgesetz ( HWiG )

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 270/06

    Anforderungen an die Feststellung des Missbrauchs der Vertretungsmacht eines

  • OLG München, 27.07.2010 - 5 U 3796/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Mietprognosen in einem

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

  • BGH, 24.04.1972 - II ZR 153/69

    Zurechnung von Tatsachen bei Mißbrauch der Vertretungsmacht

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

    Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN; MünchKomm.BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 34).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildete Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN).

  • OLG Celle, 18.01.2016 - 3 U 148/15

    Widerrufsrechte von Verbrauchern gestärkt

    Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen ("Umstandsmoment"); zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, zit. nach juris Rz. 42).
  • OLG Celle, 02.12.2015 - 3 U 108/15

    Kreditwiderruf: Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falschen Pflichtangaben nach §

    Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 2011, - XI ZR 306/10, zit. nach juris Rz. 42).
  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11

    Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt aber eine Vertragspartei treuwidrig (§ 242 BGB), die sich auf die Zurechnung von Vertreterwissen beruft, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftsherrn vorenthalten würde (BGH, Urteile vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 240/66, WM 1968, 440, 441, vom 24. April 1972 - II ZR 153/69, WM 1972, 1380, 1381, vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, NJW-RR 2008, 977 Rn. 10, 12 und vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 24).

    Auf eine Täuschung des Kreditvermittlers als Wissensvertreter kommt es nämlich nicht an, da es dem Geschäftspartner des Geschäftsherrn bereits dann verwehrt ist, sich auf Kenntnisse eines Vermittlers zu berufen, wenn er - wie hier die Kläger - damit rechnen muss, dass der Vermittler die entscheidende Information dem Geschäftsherrn vorenthalten wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 24).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11

    Bankenhaftung bei finanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

    Hierfür spreche auch die Formulierung auf S.43 des Prospekts, wonach nach Auskunft des Anmieters der Pachtzins "im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erzielbar" gewesen sei; die Formulierung entspreche derjenigen die Gegenstand des Urteils des BGH vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10 - gewesen sei.

    Der Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem Urteil des BGH vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10 - zugrunde gelegen habe.

    Die Kläger stützen sich insoweit vielmehr auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 05.07.2011 - XI ZR 306/10; WM 2011, 2088), wonach im Hinblick auf die Angaben im Verkaufsprospekt zu den erzielbaren Mieterträgen durch den Vertrieb arglistig getäuscht wird, wenn die überhöht angesetzten Werte entgegen der Darstellung im Verkaufsprospekt nicht auf Erfahrungswerten und Betriebsvergleichen beruhen, sondern allein im Interesse der besseren Veräußerbarkeit ohne betriebswirtschaftliche Fundierung "ins Blaue hinein" gemacht worden sind (auch BGH NJW 2008, 644).

    Die in diesem Zusammenhang vom BGH entschiedenen Fälle betrafen zwar auch Hotelappartements, hatten jedoch Prospekte zum Gegenstand, die wegen der kalkulierten Pachterträge auf tatsächlich nicht vorhandene "Erfahrung und Betriebsvergleiche" (WM 2011, 2088; vgl. auch BGH WM 2010, 1310: "Erfahrungswerte der Vergangenheit") oder eine tatsächlich nicht stattgefundene betriebswirtschaftliche Untersuchung (NJW 2008, 644) verwiesen.

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15

    Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages hinsichtlich Belehrung über das

    Entscheidend ist dabei nicht ein Willensentschluss des Berechtigten, sondern die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, ob die Leistung für den Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des verspäteten Hervortretens des Berechtigten unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 [unter II 2]; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10 [unter II 3 a]; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 [unter II 2]; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 [unter II A 2 a]; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]).
  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10

    Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in

    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, ZIP 2011, 2001 Rn. 42; Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 15; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 20.03.2020 - 12 U 101/19

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Einbehalt rückständiger Beiträge zur

    Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 05. Juli 2011 - XI ZR 306/10 -, Rn. 42, juris).
  • LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15

    Rückzahlungsanspruch der Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund Widerrufs der

    Entscheidend ist dabei nicht ein Willensentschluss des Berechtigten, sondern die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, ob die Leistung für den Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des verspäteten Hervortretens des Berechtigten unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 [unter II 2]; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10 [unter II 3 a]; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 [unter II 2]; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 [unter II A 2 a]; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]).
  • LG Saarbrücken, 06.05.2016 - 1 O 247/15
    Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 2011, - XI ZR 306/10, zit. nach juris Rz. 42).
  • OLG Köln, 28.11.2012 - 13 U 221/11

    Annahme einer Verwirkung im Bereich des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG);

  • OLG Zweibrücken, 02.02.2012 - 4 U 73/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich zwischen

  • OLG Frankfurt, 17.01.2014 - 23 U 23/13

    Anlageberatung: Wissenszurechnung eines Treuhänders; Fehlerhaftigkeit eines

  • SG Münster, 27.05.2020 - S 14 KN 22/17
  • LG Düsseldorf, 07.04.2017 - 8 O 573/15

    Anspruch auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein

  • OLG Celle, 15.03.2017 - 3 U 321/16

    Löschungsbewilligungen nach Widerruf von Darlehensverträgen

  • LG Düsseldorf, 07.04.2017 - 8 O 274/16

    Verwirken der Ausübung des Widerrufsrechts von Darlehensverträgen

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